Onlinehandel mit vor Ort-Abholung
Emailadresse: shop@waldundflur.de
Kreditkarte, Vorkasse, Ratenkauf
Erben von Waffen

Waffen geerbt - was nun?

Auf einmal ist der Tag da. Was es jetzt zu beachten gilt und wie Ihnen der Waffenfachhändler als Erbe helfen kann.

Rechtliche Situation

Im Erbfall sind gleich mehrere Gesetzbücher und Normen zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass auch erlaubnispflichtige Waffen wie andere Sachen iSd § 90 BGB ver- und geerbt werden können. Ist vom Erblasser keine Regelung zu seinen Waffen getroffen worden,  gehen die Waffen im Todesfall per Gesetz zusammen mit der übrigen Erbmasse auf die gesetzmäßigen Erben über.

Gemäß deutschem Waffengesetz dürfen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände jedoch nur von Berechtigten überhaupt besessen werden. Für Erben, welche im Nachlass Waffen finden, sollte der erste Gang daher unmittelbar zur örtlichen Waffenbehörde führen. Das Gesetz gewährt den Erben dann einen Monat Bedenkzeit, wie sie mit den Waffen verfahren wollen. Zur Wahl steht, diese vernichten zu lassen, zu veräußern oder sie zu behalten. Die letztgenannte Variante ist allerdings nur Berechtigten, also Inhabern einer Waffenbesitzkarte, möglich beziehungsweise durch Einbringen eines - recht kostspieligen - Blockiersystems. Auch dann sind die Waffen aber gemäß WaffG ordnungsgemäß, also in einem entsprechenden Tresor, zu verwahren.

Der Weg zum Waffenhändler

Als Waffenfachhändler unterstützen wir Sie als Erben bei der Durchführung der oben genannten Schritte. Sobald Sie Ihre Erbschaft der Behörde mitgeteilt haben, wird man Sie auffordern, innerhalb von 4 Wochen über den Verbleib der Waffen zu entscheiden. Diese Zeit kann, da ja zumeist noch weitere Dinge bei einem Todesfall zu regeln sind, recht kurz geraten. Daher bieten wir an, die Waffen für Sie einzulagern, zu bewerten und - je nach Ihrem Wunsch zum Verbleib - wahlweise zu veräußern oder mit einem Blockiersystem zu versehen. Sprechen Sie uns an.

 

Rufen Sie uns an: 0228 / 522 67 884

Montag - Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr