Im Erbfall sind gleich mehrere Gesetzbücher und Normen zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass auch erlaubnispflichtige Waffen wie andere Sachen iSd § 90 BGB ver- und geerbt werden können. Ist vom Erblasser keine Regelung zu seinen Waffen getroffen worden, gehen die Waffen im Todesfall per Gesetz zusammen mit der übrigen Erbmasse auf die gesetzmäßigen Erben über.
Gemäß deutschem Waffengesetz dürfen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände jedoch nur von Berechtigten überhaupt besessen werden. Für Erben, welche im Nachlass Waffen finden, sollte der erste Gang daher unmittelbar zur örtlichen Waffenbehörde führen. Das Gesetz gewährt den Erben dann einen Monat Bedenkzeit, wie sie mit den Waffen verfahren wollen. Zur Wahl steht, diese vernichten zu lassen, zu veräußern oder sie zu behalten. Die letztgenannte Variante ist allerdings nur Berechtigten, also Inhabern einer Waffenbesitzkarte, möglich beziehungsweise durch Einbringen eines - recht kostspieligen - Blockiersystems. Auch dann sind die Waffen aber gemäß WaffG ordnungsgemäß, also in einem entsprechenden Tresor, zu verwahren.